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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 50a GOLT - Anhörung zu Gesetzentwürfen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Ist bei einem Gesetzentwurf der Regierung eine Anhörung nach der Verfassung oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung geboten, so findet die Erste Beratung erst statt, wenn der Landtag über das Ergebnis der Anhörung unterrichtet worden ist.

(2) Ist bei einem Gesetzentwurf von Abgeordneten eine Anhörung nach der Verfassung oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung geboten oder von den Antragstellerinnen und Antragstellern gewünscht, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit den Antragstellerinnen und Antragstellern, in welcher Form die Anhörung vorzunehmen ist, und unterrichtet den Landtag über das Anhörungsergebnis; in Ausnahmefällen kann die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium die Entscheidung über die Durchführung der Anhörung zurückstellen. Die Ausschussberatung beginnt in der Regel erst, wenn das Ergebnis der Anhörung dem Landtag vorliegt.

(3) Ein Ausschuss kann zusätzlich zu einer Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine mündliche oder schriftliche Anhörung durchführen.

(4) Wird ein Gesetzentwurf, zu dem bereits eine Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 stattgefunden hat, im Laufe der Gesetzesberatungen wesentlich verändert, so ist eine erneute Anhörung vorzunehmen, sofern die vorgesehene Regelung nicht bereits Gegenstand einer früheren Anhörung war. Die Anhörung ist auf Ersuchen des Landtags oder eines Ausschusses von der Regierung oder von einem Ausschuss mündlich oder schriftlich durchzuführen.

(5) Führt ein Ausschuss eine mündliche Anhörung durch, so findet § 32 Absatz 2 Anwendung.

(6) In jedem Fall ist den Zusammenschlüssen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Verlangen Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme vor dem Ausschuss zu geben, wenn ein Gesetzentwurf beraten wird, bei dem nach der Verfassung eine Anhörung geboten ist; dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine schriftliche Stellungnahme erfolgt ist. Diese Anhörung findet in der Regel nichtöffentlich statt. § 32 Absatz 1 bleibt unberührt.

(7) Die Vertreterinnen und Vertreter der Zusammenschlüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände haben bei Gesetzesberatungen in wesentlichen Fragen der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen Zutritt zu den nichtöffentlichen Ausschusssitzungen und werden gehört.