§ 77 GOLT - Sitzungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Die Vorsitzenden setzen den Zeitpunkt der Sitzungen fest, soweit die Ausschüsse hierüber nichts bestimmt haben. Die Sitzungen finden im Rahmen des Arbeitsplans des Landtags statt; Abweichungen vom Arbeitsplan sind nur nach § 12 Abs. 2 zulässig. Die Vorsitzenden sind zur Einberufung der Ausschüsse verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird; kommen sie dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, beruft der Präsident die Ausschüsse ein; § 76 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 finden keine Anwendung.

(2) Beabsichtigen die Ausschüsse, außerhalb des Sitzes des Landtags zu tagen, haben die Vorsitzenden vor der endgültigen Beschlussfassung die Zustimmung des Präsidenten herbeizuführen. Will der Präsident die Zustimmung verweigern, so hat er vor seiner Entscheidung den Ältestenrat zu hören.

(3) Die Ausschüsse tagen, vorbehaltlich des Absatzes 4, grundsätzlich in Präsenz. Über die Durchführung von öffentlichen und nicht öffentlichen Ausschussberatungen mittels elektronischer Kommunikationsmittel (z. B. Videokonferenzen) in begründeten Ausnahmen entscheidet der Ältestenrat auf im Benehmen mit den Fraktionen gestellten Antrag der oder des Ausschussvorsitzenden.

(4) An Freitagen werden öffentliche und nicht öffentliche Ausschussberatungen über elektronische Kommunikationsmittel (z. B. Videokonferenzen) durchgeführt. Beabsichtigen die Ausschüsse hiervon abweichend in Präsenz zu tagen, findet Absatz 3 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(5) Bei der Durchführung über elektronische Kommunikationsmittel genügt es, abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1, wenn der Öffentlichkeit Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege hergestellt wird.