§ 73 GO LTErste Einberufung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 0
(1) Der Präsident beruft die Ausschüsse zu ihrer ersten Sitzung ein. In dieser Sitzung werden die Vorsitzenden gewählt.
(2) Sind seit der ersten Sitzung des Landtags 14 Tage vergangen, kann der Präsident die Ausschüsse einberufen, auch ohne dass sämtliche Mitglieder benannt sind. In diesem Fall ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn die Mehrheit der benannten Mitglieder anwesend ist.