Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 12 UAusschG - Ordnungsgewalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Redaktionelle Abkürzung
UAusschG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-6

Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt der oder dem Vorsitzenden. Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungsraum entfernt werden. Über Maßnahmen nach Satz 2 entscheidet gegenüber Personen, die an der Verhandlung über den Untersuchungsgegenstand nicht beteiligt sind, die oder der Vorsitzende, in den übrigen Fällen der Untersuchungsausschuss.