§ 85 SächsBesG - Übergangsvorschrift zu weiteren Zulagen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/2
(1) Ausgleichszulagen nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung , die den Beamten und Richtern am 31. März 2014 zugestanden haben, werden in gleicher Höhe als Ausgleichszulage nach § 56 weitergewährt, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Als Ausgangsbetrag nach § 56 Abs. 2 Satz 3 gilt in diesen Fällen der am 1. April 2014 zustehende Betrag der Ausgleichszulage.
(2) Beamten, denen am 31. März 2014 eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zugestanden hat, wird diese bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums weitergewährt. Dies gilt nicht, wenn ihnen eine Zulage nach § 54 gewährt wird.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476).