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  • ab 01.04.2014 (außer Kraft)

§ 85 SächsBesG - Übergangsvorschrift zu weiteren Zulagen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/2

(1) Ausgleichszulagen nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung , die den Beamten und Richtern am 31. März 2014 zugestanden haben, werden in gleicher Höhe als Ausgleichszulage nach § 56 weitergewährt, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Als Ausgangsbetrag nach § 56 Abs. 2 Satz 3 gilt in diesen Fällen der am 1. April 2014 zustehende Betrag der Ausgleichszulage.

(2) Beamten, denen am 31. März 2014 eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zugestanden hat, wird diese bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums weitergewährt. Dies gilt nicht, wenn ihnen eine Zulage nach § 54 gewährt wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476).