§ 5 ÖffOrdnOG - Straßenmusik
Bibliographie
- Titel
- Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖffOrdnOG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2183-a-2
Straßenmusikanten müssen nach spätestens 30 Minuten ihren Darbietungsort wechseln. Der neue Darbietungsort muss so weit entfernt sein, dass eine Geräuschbelästigung am vorherigen Darbietungsort ausgeschlossen ist; in jedem Fall muss ein Abstand von mindestens 100 m eingehalten werden. Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, durch die andere Personen erheblich belästigt oder gestört werden. § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes bleibt unberührt.