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§ 5 ÖffOrdnOG - Straßenmusik

Bibliographie

Titel
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
ÖffOrdnOG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2183-a-2

Straßenmusikanten müssen nach spätestens 30 Minuten ihren Darbietungsort wechseln. Der neue Darbietungsort muss so weit entfernt sein, dass eine Geräuschbelästigung am vorherigen Darbietungsort ausgeschlossen ist; in jedem Fall muss ein Abstand von mindestens 100 m eingehalten werden. Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, durch die andere Personen erheblich belästigt oder gestört werden. § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes bleibt unberührt.