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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 19 GO - Ständige Ausschüsse und zeitweilige Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Zur Vorbereitung seiner Sitzungen bildet der Landtag ständige Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode. Für bestimmte Aufgaben können zeitweilige Ausschüsse bestellt werden.

(2) Soweit die Verfassung des Freistaates Sachsen oder Landesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richten sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass in der Verfassung des Freistaates Sachsen oder in den Landesgesetzen etwas anderes bestimmt ist.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)