Art. 24 HG - 2011/2012 - Übergangsbestimmungen zu Art. 19
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012)
- Amtliche Abkürzung
- HG - 2011/2012
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-2-18-F
(1) 1Die Absenkung der während der Karenzzeit gewährten Leistungen in Art. 31 Abs. 6 Satz 2 BaySchFG auf 65 v.H. gilt nicht für private Volksschulen, die mit Wirkung vom 1. August 2011 oder früher genehmigt wurden. 2Für die privaten Volksschulen, bei denen die staatlichen Leistungen je Schülerin oder Schüler zum Schulaufwand (ausgenommen Baumaßnahmen) im Durchschnitt der Jahre 2008, 2009 und 2010 über dem pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG liegen, wird übergangsweise bis einschließlich des Schuljahres 2018/2019 eine zusätzliche Förderung zum Schulaufwand nach folgender Tabelle gewährt:
Schuljahr | Förderquote für den Betrag, um den der Durchschnitt der staatlichen Leistungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 den pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 übersteigt | |
---|---|---|
2011/2012 | 87,5 | v.H. |
2012/2013 | 75 | v.H. |
2013/2014 | 62,5 | v.H. |
2014/2015 | 50 | v.H. |
2015/2016 | 37,5 | v.H. |
2016/2017 | 25 | v.H. |
2017/2018 | 12,5 | v.H. |
2018/2019 | 0 | v.H. |
3Für die privaten Volksschulen, bei denen die staatlichen Leistungen je Schülerin oder Schüler zum Schulaufwand (ausgenommen Baumaßnahmen) im Durchschnitt der Jahre 2008, 2009 und 2010 unter dem pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG liegen, erfolgt für eine Übergangszeit bis einschließlich des Schuljahres 2018/2019 eine stufenweise Erhöhung der staatlichen Leistungen bis zum Erreichen des Pauschalbetrags nach folgender Tabelle:
Schuljahr | Förderquote für den Betrag, um den der Durchschnitt der staatlichen Leistungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 unter dem pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 liegt | |
---|---|---|
2011/2012 | 12,5 | v.H. |
2012/2013 | 25 | v.H. |
2013/2014 | 37,5 | v.H. |
2014/2015 | 50 | v.H. |
2015/2016 | 62,5 | v.H. |
2016/2017 | 75 | v.H. |
2017/2018 | 87,5 | v.H. |
2018/2019 | 100 | v.H. |
4Für die staatliche Förderung von Baumaßnahmen für private Volksschulen, bei denen die für den Erlass des Förderbescheids notwendigen und vollständigen Unterlagen vor dem 1. August 2011 der Regierung vorliegen, findet Art. 32 BaySchFG in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis einschließlich 31. Juli 2012 gilt Art. 47 Abs. 3 BaySchFG in folgender Fassung:
"(3) Für Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der Staat den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld bis zum Betrag von 80 € je Unterrichtsmonat."
München, den 14. April 2011
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r