§ 52 LJG-NRW - Vereinigung der Jäger
(Zu § 37 Abs. 2 BJG)
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LJG-NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 792
(1) Weist eine Vereinigung von Jägern nach, dass ihr mehr als ein Drittel der Jagdscheininhaber im Lande Nordrhein-Westfalen angehört, so ist sie von der obersten Landesjagdbehörde als Landesvereinigung der Jäger anzuerkennen.
(2) Die zuständige Behörde hat der Landesvereinigung der Jäger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt werden kann oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes zu entziehen ist. Die Landesvereinigung der Jäger kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ein Jagdschein wegen schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit nicht erteilt oder entzogen werden soll.