§ 33 EBO - Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
Bibliographie
- Titel
- Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
- Amtliche Abkürzung
- EBO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 933-10
(1) Dampfkessel, Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit einem Fahrzeug fest verbunden sind und seinem Betrieb dienen, müssen nach einer zugelassenen Bauart ausgeführt sein. Sie müssen abgenommen und planmäßig wiederkehrend geprüft werden.
(2) Die Lokomotivdampfkessel sind mindestens alle vier Jahre einer inneren Prüfung zu unterziehen, Jedoch darf die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden inneren Prüfungen mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens sechs Jahre verlängert werden, wenn der Zustand des Lokomotivdampfkessels dies zuläßt.
(3) Die Fristen für die inneren Prüfungen der Lokomotivdampfkessel rechnen vom Tage nach beendeter Prüfung oder Neuabnahme an.
(4) Die Lokomotivdampfkessel sind durch Wasserdruck zu prüfen
- 1.bei der Neuabnahme,
- 2.bei den inneren Prüfungen,
- 3.vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn der Kessel länger als zwei Jahre außer Betrieb war,
- 4.nach einer Kesselausbesserung, die die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
(5) Sonstige Dampfkessel, die mit einem Fahrzeug fest verbunden sind und seinem Betrieb dienen, unterliegen den Vorschriften der Absätze 1 und 3. Sie sind planmäßig wiederkehrend wie folgt zu prüfen:
- 1.Alle drei Jahre ist eine innere Prüfung durchzuführen. Diese Frist darf mehrmals bis zu sechs Monaten auf höchstens vier Jahre verlängert werden, wenn der Zustand des Dampfkessels dies zuläßt.
- 2.Mindestens alle neun Jahre ist eine Wasserdruckprüfung durchzuführen.
- 3.In jedem Kalenderjahr ist eine äußere Prüfung durchzuführen. Diese Prüfung entfällt bei Heizdampfkesseln mit automatischer Regelung auf Diesellokomotiven.
(6) Die Abnahmen, Prüfungen und Fristverlängerungen sind von zugelassenen Sachverständigen durchzuführen.
(7) Als Sachverständige sind zugelassen
- 1.die Sachverständigen der Deutschen Bundesbahn,
- 2.die Sachverständigen der Technischen Überwachungsvereine oder der Technischen Überwachungsämter,
- 3.die Ingenieure, die von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind.
(8) Über die Abnahmen, Prüfungen und Fristverlängerungen sind Aufschreibungen zu führen. An den Dampfkesseln ist das Datum der letzten inneren Prüfung anzubringen.