Art. 1 HBeglG 07/08 - Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2007 und 2008 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008)
- Redaktionelle Abkürzung
- HBeglG 07/08,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:07A
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
- "5.
die Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie die Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,".
- 2.
§ 18 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 11 wird gestrichen.
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
Satz 2 wird gestrichen.
- bb)
Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Dieser Betrag kann entsprechend der durch Vergleich mit den Ausgaben des Jahres 2004 festgestellten Wohngeldentlastung ab dem Jahr 2007 angepasst werden."
- cc)
Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
- c)
Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
"Die Ausgleichsquote nach Satz 2 kann durch das Staatsministerium der Finanzen auf bis zu 95 Prozent angehoben werden, sofern unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ausgleichsmasse landesweit eine Nettobelastung festgestellt wird. Die Ermittlung der Nettobelastung gemäß Satz 3 erfolgt durch Saldierung der kommunalen Be- und Entlastungen, die durch die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige gemäß dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bedingt sind, und ohne Berücksichtigung der kommunalen Entlastungen bei der Hilfe zur Arbeit."
- d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung die Faktoren zur Ermittlung der Nettobelastung der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bestimmen sowie das Verfahren zur Ermittlung der Nettobelastung zu regeln."
- 3.
§ 19 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Landesamt für Familie und Soziales gemäß § 46 Abs. 8 Satz 1 und 2 SGB II den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Landesamt für Familie und Soziales an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den ihnen jeweils zustehenden Betrag unverzüglich weiter. Einzelheiten der Zahlungsabwicklung legt das Staatsministerium für Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen fest."
- b)
Absatz 4 wird aufgehoben.