Art. 3 HBeglG 07/08 - Änderung des Weiterbildungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2007 und 2008 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008)
- Redaktionelle Abkürzung
- HBeglG 07/08,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:07A
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Gesetz über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz - WBG) vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Das Staatsministerium für Kultus regelt durch Rechtsverordnung eine angemessene Förderung von Einrichtungen, Landesorganisationen und Landesverbänden der Weiterbildung."
- 2.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. ein System zur Sicherung und Entwicklung der Qualität ihrer Bildungsarbeit anwendet;"
- b)
Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 7 und 8.
- 3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Die Wörter "leistungsbezogene Personal- und Sachkostenzuschüsse" werden durch die Wörter "pauschalierte Zuschüsse" ersetzt.
- bb)
Folgender Satz wird angefügt:
"Ein Landesverband der Weiterbildung erhält auf Antrag Personal- und Sachkostenzuschüsse für den Betrieb einer Geschäftsstelle."
- b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen:
- 1.
eine Auskunftspflicht für Träger von Einrichtungen und Landesorganisationen sowie Landesverbände der Weiterbildung über Art und Umfang ihrer Weiterbildungsmaßnahmen, anonymisierte Angaben zu den Teilnehmern, Teilnahmeentgelte und andere Einnahmen, den Beschäftigungsumfang und die Vergütung ihres Personals sowie ihren finanziellen Aufwand, wenn die Erhebungen vom Staatsministerium für Kultus oder einem Regierungspräsidium angeordnet werden, und
- 2.
Anteile der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel festzulegen, die für die Förderung von Landesverbänden der Weiterbildung oder Volkshochschulen oder nicht anerkannten Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung oder für Zuschüsse gemäß Absatz 1 oder 2 mindestens oder höchstens einzusetzen sind."