Versionsverlauf


  • ab 01.12.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 2 HBeglG 07/08 - Änderung des Finanzierungsfondsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2007 und 2008 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008)
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 07/08,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:07A

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen (Finanzierungsfondsgesetz) vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Angabe "31. Dezember 2004" wird durch die Angabe "31. Dezember 1996" ersetzt.

    2. b)

      Nach dem Wort "Dienstverhältnis" werden die Wörter "zum Freistaat Sachsen" eingefügt.

    3. c)

      Es wird folgender Satz angefügt:

      "Für Versorgungsempfänger und künftige Versorgungsempfänger, mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf, deren Ansprüche auf einem vor dem 1. Januar 1997 begründeten Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen beruhen, erfolgt eine Teilfinanzierung."

  2. 2.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      "Die Rücklage dient der vollständigen Finanzierung der Versorgung und Beihilfen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personenkreises."

    2. b)

      Es werden folgende Sätze angefügt:

      "Daneben werden Mittel zur teilweisen Finanzierung der Versorgung und Beihilfen des in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Personenkreises in den Fonds nach § 7 aufgenommen. Die Anstalt erstattet dem Freistaat Sachsen auf Anforderung die Haushaltsausgaben in der im Haushaltsplan bestimmten Höhe. Die Mittel können in die Rücklage überführt werden."

  1. 3.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 wird das Wort "ruhegehaltfähigen" gestrichen.

      2. bb)

        In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe "§ 1 Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

    2. b)

      Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

      "(2a) Für Beamte und Richter, deren Dienstverhältnis vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2004 im Sinne des § 1 Abs. 1 begründet worden ist, sind der Rücklage nach Absatz 1 einmalig Mittel zuzuführen. Deren Höhe bestimmt sich nach den nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Prozentsätzen der jeweiligen Besoldungsausgaben, jeweils berechnet für den Zeitraum ab Begründung des Dienstverhältnisses zum Freistaat Sachsen bis zum 31. Dezember 2006. Als Besoldungsausgaben sind für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die als ruhegehaltfähig anerkannt worden sind, die Dienstbezüge heranzuziehen, die den Betroffenen ohne Beurlaubung zustehen würden. Bestandteil der einmaligen Zuführungen ist zudem eine rechnungsmäßige Verzinsung der nach Satz 2 berechneten Jahresbeträge bis zum Zeitpunkt der Zuführung an den Fonds. Der rechnungsmäßigen Verzinsung ist der Zinssatz für einjährige Festanlagen zum 2. Januar des jeweiligen Jahres, in dem die Jahresbeträge angelegt worden wären, zugrunde zu legen. Das Staatsministerium der Finanzen legt die Höhe der einmaligen Zuführungen fest. Sie sind spätestens zum 27. Dezember 2008 zu leisten. Bis zum 29. Dezember 2006 ist jedoch ein Betrag in Höhe von 314.000.000 EUR zuzuführen. Die regelmäßigen Zuführungen nach Absatz 1 sind für den in Satz 1 genannten Personenkreis beginnend ab 1. Januar 2007 zu leisten."

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Die der Anstalt insgesamt zugeführten Mittel einschließlich der Erträge sind bei Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite anzulegen. Die Anlage der Mittel kann auf eine in der Geldwirtschaft erfahrene Einrichtung übertragen werden. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift."

  1. 4.

    Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:

    1. "§ 7

    Vorsorgepflicht des Freistaates Sachsen für weitere Versorgungslasten

    (1) Der Freistaat Sachsen leistet an den Fonds zur finanziellen Vorsorge für die Versorgungs- und Beihilfenaufwendungen des Personenkreises nach § 1 Abs. 1 Satz 2 regelmäßige und sonstige Zuführungen, die von der Rücklage nach § 6 getrennt zu halten und auszuweisen sind. § 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

    (2) Die Höhe der regelmäßigen Zuführungen beträgt jährlich für die

    1. 1.

      Beamten des einfachen und mittleren Dienstes 50 EUR,

    2. 2.

      Beamten des gehobenen Dienstes 100 EUR,

    3. 3.

      Beamten des höheren Dienstes sowie Richter 150 EUR.

    Die regelmäßigen Zuführungen sind ab 1. Januar 2007 zu leisten. Sonstige Zuführungen können jederzeit nach Maßgabe des Haushaltsplanes erfolgen. Dem Fonds sind ab 1. Januar 2007 auch die Mittel zuzuführen, die dem Freistaat Sachsen für Versorgungsaufwendungen des in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Personenkreises gezahlt wurden. Die Zuführungen sind jährlich, spätestens bis zum 27. Dezember, zu leisten.

    (3) Die nach Absatz 2 zugeführten Mittel können erst nach dem 31. Dezember 2017 zur Finanzierung der Versorgung und Beihilfen des in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Personenkreises entnommen werden. Abweichend von Satz 1 ist eine vorzeitige Verwendung der Mittel möglich, wenn diese Mittel zur Erweiterung des Personenkreises nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vollständig als einmalige Zuführung zur Abgeltung bis zum Zuführungszeitpunkt bereits entstandener Versorgungsanwartschaften des neu einzubeziehenden Personenkreises in die Rücklage nach § 6 überführt werden. Über die Höhe der zu verwendenden Mittel entscheidet das Staatsministerium der Finanzen auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen eines unabhängigen Gutachters, die im Zeitpunkt der Überführung nicht älter als drei Jahre sein sollen."