Versionsverlauf


  • ab 01.01.2007 (aktuelle Fassung)

Art. 4 HBeglG 07/08 - Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2007 und 2008 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008)
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 07/08,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:07A

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Anlage zu § 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) und durch Gesetz vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Amtsbezeichnung "Seminarkonrektor - als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Grundschulen" wird gestrichen.

    2. b)

      Bei der Amtsbezeichnung "Studienrat" werden die Funktionszusätze "- am Sächsischen Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung - Comenius-Institut" und "- an der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung" durch den Funktionszusatz "- am Sächsischen Bildungsinstitut" ersetzt.

  2. 2.

    In der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Bei der Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" werden die Funktionszusätze "- am Sächsischen Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung - Comenius-Institut" und "- an der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung" durch den Funktionszusatz "- am Sächsischen Bildungsinstitut" ersetzt.

    2. b)

      Die Amtsbezeichnung "Seminarkonrektor" mit den Funktionszusätzen "- als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Grundschulen und Förderschulen" und "- als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Mittelschulen" sowie die Amtsbezeichnung "Seminarrektor - als Leiter eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Grundschulen" werden gestrichen.

  3. 3.

    In der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Amtsbezeichnungen "Cost-/Profitcenterleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements", "Fachleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements (3)", die Amtsbezeichnung "Seminarrektor" mit den Funktionszusätzen "- als Leiter eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Grundschulen und Förderschulen" und "- als Leiter eines staatlichen Seminars für das Lehramt an Mittelschulen" sowie die Fußnote 3 werden gestrichen.

    2. b)

      Nach der Amtsbezeichnung "Kanzler der Fachhochschule für Polizei" wird die Amtsbezeichnung "Kanzler des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau" eingefügt.

    3. c)

      Bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor" werden die Funktionszusätze "- als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für das Höhere Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen", "- am Sächsischen Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung - Comenius-Institut" und "- an der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung" durch den Funktionszusatz "- am Sächsischen Bildungsinstitut" ersetzt.

  4. 4.

    In der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Amtsbezeichnungen "Cost-/Profitcenterleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements (1)", "Direktor der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung", "Direktor des Deutschen Hygienemuseums", "Direktor des Sächsischen Staatsinstitutes für Bildung und Schulentwicklung - Comenius-Institut", "Fachleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements (1) ", bei der Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektor" der Funktionszusatz "- als Leiter eines Staatlichen Seminars für das Höhere Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen" und die Fußnote 1 werden gestrichen.

    2. b)

      Die Amtsbezeichnung "Unternehmensbereichsleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements (2)" wird durch die Amtsbezeichnung "Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagements (1)" ersetzt.

    3. c)

      Die Fußnote 2 wird die Fußnote 1.

  5. 5.

    In der Besoldungsordnung B wird die Besoldungsgruppe B 2 wie folgt gefasst:

    1. "Besoldungsgruppe B 2

    Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

    Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen

    Direktor des Sächsischen Bildungsinstituts

    Direktor des Sächsischen Staatsarchivs

    Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur(1)(2)

    Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur

    • als der ständige Vertreter des Direktors der Sächsischen Bildungsagentur

    Kanzler der Technischen Universität Chemnitz

    Leitender Direktor

    • als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern (3)

      Polizeipräsident

      • als Leiter einer Polizeidirektion

      • als Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste

      Präsident des Autobahnamtes

      Präsident des Oberbergamtes

      Sächsischer Landesarchäologe

      • als Leiter des Landesamtes für Archäologie mit Museum für Vorgeschichte (1)

      Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst

      Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (4)"

  6. 6.

    In der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Amtsbezeichnungen "Cost-/Profitcenterleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements (1), "Fachleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements1) Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.", "Landesforstpräsident" und die Fußnote 1 (1)''Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2." werden gestrichen.

    2. b)

      Nach der Amtsbezeichnung "Direktor der Landeszentrale für politische Bildung" werden die Amtsbezeichnungen "Direktor der Sächsischen Bildungsagentur" und "Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung" eingefügt.

    3. c)

      Die Amtsbezeichnung "Unternehmensbereichsleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements (6)" wird durch die Amtsbezeichnung "Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (1)" ersetzt.

    4. d)

      Die Fußnote 2 wird die Fußnote 1.

  7. 7.

    In der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Amtsbezeichnung "Landesforstpräsident (1)" wird gestrichen.

    2. b)

      Nach der Amtsbezeichnung "Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden" werden die Amtsbezeichnungen "Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung (1)", "Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst" und nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Landesvermessungsamtes" die Amtsbezeichnung "Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst (1)" eingefügt.

  8. 8.

    In der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Amtsbezeichnungen "Präsident des Landesamtes für Umwelt und Geologie (1)" und "Rechnungshofdirektor - als Abteilungsleiter" werden gestrichen.

    2. b)

      Die Amtsbezeichnung "Sächsischer Datenschutzbeauftragter" wird durch die Amtsbezeichnung "Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (6)" und die Amtsbezeichnung "Geschäftsführer des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements (6)" durch die Amtsbezeichnung "Sächsischer Datenschutzbeauftragter" ersetzt.

  9. 9.

    In der Besoldungsordnung B wird die Besoldungsgruppe B 6 wie folgt gefasst:

    1. "Besoldungsgruppe B 6

    Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst (1)

    Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien-und Baumanagement (6)

    Landespolizeipräsident

    • als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern

    Rechnungshofdirektor

    • als Abteilungsleiter

  10. 10.

    In der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen" eingefügt.

  11. 11.

    In der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeichnung "Direktor beim Sächsischen Landtag" eingefügt.

  12. 12.

    In der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 9 wird die Amtsbezeichnung "Direktor beim Sächsischen Landtag" gestrichen.

(3) Amtl. Anm.:

Die Zahl der Planstellen darf höchstens drei, in einer Stadt mit mehr als 450.000 Einwohnern höchstens vier betragen.

(1) Amtl. Anm.:

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

(1) Amtl. Anm.:

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

(2) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung.

(1) Amtl. Anm.:

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

(1) Amtl. Anm.:

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

(2) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung.

(3) Amtl. Anm.:

Die Zahl der Planstellen darf höchstens drei, in einer Stadt mit mehr als 450.000 Einwohnern höchstens vier betragen.

(1) Amtl. Anm.:

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

(4) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3."

(1) Amtl. Anm.:

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber."

(1) Amtl. Anm.:

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

(6) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5."

(1) Amtl. Anm.:

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

(1) Amtl. Anm.:

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

(1) Amtl. Anm.:

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

(1) Amtl. Anm.:

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

(1) Amtl. Anm.:

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

(6) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5."

(6) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5."

(1) Amtl. Anm.:

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

(6) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5."