Art. 6 HBeglG 07/08 - Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2007 und 2008 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008)
- Redaktionelle Abkürzung
- HBeglG 07/08,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:07A
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 25 Abs. 3 Satz 2 und § 59 Abs. 3 wird das Wort "Regionalschulämter" jeweils durch die Wörter "Sächsische Bildungsagentur" ersetzt.
- 2.
In § 25 Abs. 4 Satz 4, § 30 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "des Regionalschulamtes" jeweils durch die Wörter "der Sächsischen Bildungsagentur" ersetzt.
- 3.
In § 26 Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 2 werden die Wörter "Das Regionalschulamt" jeweils durch die Wörter "Die Sächsische Bildungsagentur" ersetzt.
- 4.
In § 28 Abs. 5 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "das Regionalschulamt" jeweils durch die Wörter "die Sächsische Bildungsagentur" ersetzt.
- 5.
§ 40 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausbildung, Weiterbildung und Prüfung der Lehrer zu erlassen. Dabei können für den Vorbereitungsdienst Zulassungsbeschränkungen wegen Erschöpfung der tatsächlichen Ausbildungskapazitäten oder für den Fall geregelt werden, dass die bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben des Haushaltsplans des Freistaates Sachsen zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen. In der Rechtsverordnung können insbesondere die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, die Höchstzahl der je Lehramt zuzulassenden Bewerber, das Zulassungsverfahren einschließlich der Festsetzung von Ausschlussfristen und die Zulassungsquoten nach Maßgabe der Eignung und Leistung der Bewerber, der Fächer mit besonderem öffentlichen Bedarf, der Wartezeit sowie besonderer Härtefälle geregelt werden."
- 6.
- 7.
In § 59a Abs. 2 werden die Wörter "eine Einrichtung unterstützt, die" durch die Wörter "das Sächsische Bildungsinstitut unterstützt, das" ersetzt.
- 8.
§ 62 wird wie folgt geändert:
- 9.
§ 64 wird wie folgt gefasst:
"§ 64
Übergangsbestimmungen
(1) Die Sächsische Bildungsagentur und das Sächsische Bildungsinstitut nehmen die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten vom 1. Januar 2007 an wahr. Alle an diesem Tage noch nicht abgeschlossenen Verwaltungs-, Widerspruchs-, Gerichts- und sonstigen Verfahren der Regionalschulämter werden durch die Sächsische Bildungsagentur weitergeführt.
(2) Zuständigkeiten, die den Regionalschulämtern oder den Staatlichen Seminaren für Lehrerbildung durch Rechtsverordnungen bisher übertragen sind, gehen am 1. Januar 2007 auf die Sächsische Bildungsagentur über.
(3) Zuständigkeiten, die dem Sächsischen Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung - Comenius-Institut - oder der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung durch Rechtsverordnungen bisher übertragen sind, gehen am 1. Januar 2007 auf das Sächsische Bildungsinstitut über.
(4) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Zuständigkeiten innerhalb seines Geschäftsbereiches zu bestimmen, insbesondere wenn dies der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient."