Art. 7 HBeglG 07/08 - Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2007 und 2008 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008)
- Redaktionelle Abkürzung
- HBeglG 07/08,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:07A
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160), wird wie folgt geändert:
- 1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
"§ 9 (aufgehoben)".
- b)
"Das Gleiche gilt für juristische Personen und Personengesellschaften, auf die eine kommunale Gebietskörperschaft mittelbar oder unmittelbar, allein oder zusammen mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften beherrschenden Einfluss ausübt."
- c)
Nach der Angabe zu § 19 wird die Angabe "§ 19a Übergangsvorschriften" eingefügt.
- 2.
Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Gleiche gilt für juristische Personen und Personengesellschaften, auf die eine kommunale Gebietskörperschaft mittelbar oder unmittelbar, allein oder zusammen mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften beherrschenden Einfluss ausübt."
- 3.
§ 9 wird aufgehoben.
- 4.
Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Internationale Schulen sind Ergänzungsschulen in der Sekundarstufe I oder II, die von der International Baccalaureate Organization anerkannt sind und in denen das "International Baccalaureate Diploma" erreicht werden kann. Sie können darüber hinaus das "International General Certificate of Secondary Education" oder, wenn sie von einer vom United States Department of Education anerkannten regionalen Akkreditierungsbehörde anerkannt sind, das "High School Diploma" anbieten. Durch den Besuch einer staatlich anerkannten Internationalen Schule wird die Schulpflicht erfüllt. Die Vorschriften über die staatliche Finanzhilfe nach diesem Gesetz gelten für staatlich anerkannte Internationale Schulen entsprechend. Der Zuschuss wird von der staatlichen Anerkennung an gewährt, wenn die staatliche Anerkennung mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen erfolgt. Maßgebend ist der für Schüler eines Gymnasiums geltende Schülerausgabensatz."
- 5.
§ 14 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Tritt die Schule an die Stelle der im Gebiet eines öffentlichen Schulträgers einzigen öffentlichen Schule dieser Schulart, für welche die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung ganz oder teilweise widerrufen worden ist, und wird die Schule unmittelbar oder mittelbar durch den öffentlichen Schulträger bezuschusst oder von ihm in anderer Weise durch geldwerte Leistungen unterstützt, verringert sich die staatliche Finanzhilfe in Höhe dieser Bezuschussung oder Unterstützung."
- b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Zuschuss wird erstmals nach Ablauf einer dreijährigen Wartefrist gewährt. Lagen in dem Bildungsgang bis zum Ablauf die Genehmigungsvoraussetzungen nicht durchgängig vor oder wurde der Schulbetrieb unterbrochen, verlängert sich die Wartefrist um den entsprechenden Zeitraum. Die Wartefrist verlängert sich auch um den Zeitraum einer Bezuschussung oder Unterstützung gemäß Absatz 2. Die Sächsische Bildungsagentur kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von der Wartefrist absehen, wenn aufgrund der Aufnahme des Schulbetriebs eine entsprechende öffentliche Schule nicht eingerichtet wird."
- c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- d)
Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
- e)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Der Zuschuss wird jeweils für die Dauer eines Schuljahres rückwirkend bewilligt. Es werden Abschläge ausgezahlt."
- 6.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
"§ 15
Umfang
(1) Der Zuschuss wird für jeden Schüler eines Bildungsgangs als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerausgabensatz) gewährt. Er setzt sich aus folgenden Teilbeträgen je Schüler zusammen:
- 1.
den Personalausgaben für Lehrer,
- 2.
den Personalausgaben für pädagogische Unterrichtshilfen an allgemein bildenden Förderschulen für Blinde, geistig Behinderte, Körperbehinderte oder für Erziehungshilfe und
- 3.
den Sachausgaben.
Die Teilbeträge sind anhand der Absätze 2 bis 4 sowie der Rechtsverordnung nach § 19 Nr. 5 bis 11 zu ermitteln.
(2) Ein Schülerausgabensatz wird für jeden Schüler gewährt, der an der Schule beschult wird. Verlängert der Schulträger die Ausbildungsdauer, erhält er den Zuschuss nur für die Dauer des Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule. Für einen mehrfachbehinderten oder schwerstmehrfachbehinderten Schüler einer allgemein bildenden Förderschule erhöht sich der gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und gegebenenfalls Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zu gewährende Betrag nach Maßgabe von Art und Umfang der Behinderung um bis zu 100 Prozent; die Sächsische Bildungsagentur stellt die Mehrfachbehinderung oder Schwerstmehrfachbehinderung aufgrund fachlicher Gutachten fest.
(3) Die Personalausgaben für Lehrer je Schüler berechnen sich wie folgt:
Unterrichtsstunden x Jahresentgeld x 0,9
------------------------------------------------------------------- x 1,06
Jahreslehrerstunden x Klassenstufen x Schüler je KlasseEs gelten folgende Maßgaben:
- 1.
bei berufsbildenden Schulen mit Ausnahme der berufsbildenden Förderschulen wird der Faktor 0,9 durch den Faktor 0,8 ersetzt;
- 2.
bei allgemein bildenden Förderschulen und berufsbildenden Förderschulen wird der Faktor 0,9 gestrichen;
- 3.
bei berufsbildenden Schulen wird der Faktor 1,06 durch den Faktor 1,05 ersetzt;
- 4.
bei berufsbildenden Förderschulen wird der Faktor 1,06 durch den Faktor 1,7 ersetzt;
- 5.
bei berufsbildenden Schulen einschließlich der berufsbildenden Förderschulen wird die Berechnung für den ausschließlich theoretischen Unterricht, den ausschließlich fachpraktischen Unterricht und die fachliche Begleitung von Praktika oder von berufspraktischen Ausbildungen getrennt durchgeführt und
- 6.
für Schüler, für die sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und die entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung - SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416), in der jeweils geltenden Fassung, integrativ unterrichtet werden, werden die Personalausgaben auf die Personalausgaben des Förderschultyps erhöht, den die Schüler nach ihrer Art der Behinderung ohne integrative Unterrichtung besuchen würden; Nummer 2 findet keine Anwendung.
Das Jahresentgelt ist das im jeweils vorangegangenen Schuljahr für Lehrer an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen gezahlte durchschnittliche Bruttoentgelt eines Lehrers zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Zweigen der Sozialversicherungen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; maßgebend sind die für die entsprechende Schulart an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen geltenden Entgeltgruppen. Die Sätze 2 und 3 gelten für pädagogische Unterrichtshilfen entsprechend; die Personalausgaben für pädagogische Unterrichtshilfen berechnen sich, indem das Jahresentgelt mit den für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Stellenanteilen je Klasse multipliziert und durch die Zahl der Schüler je Klasse geteilt wird.
(4) Die Sachausgaben je Schüler betragen 25 Prozent der Personalausgaben für Lehrer je Schüler im Schuljahr 2007/2008, wobei für allgemein bildende Förderschulen die Erhöhung gemäß Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 nicht zu berücksichtigen ist. Mindestens alle vier Jahre prüft das Staatsministerium für Kultus unter Berücksichtigung der in § 19 Nr. 13 genannten Unterlagen, ob Anlass für eine Änderung von Satz 1 besteht.
(5) Erhebt der Schulträger einer Förderschule ein Schulgeld, verringert sich der Schülerausgabensatz in Höhe dieses Schulgeldes."
- 7.
In § 17 Abs. 3 werden die Wörter "das zuständige Regionalschulamt" durch die Wörter "die Sächsische Bildungsagentur" ersetzt.
- 8.
In § 18 Abs. 2 werden die Wörter "den Regionalschulämtern" durch die Wörter "der Sächsischen Bildungsagentur" ersetzt.
- 9.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
"§ 18a
Beurlaubung und Anrechnung von Beschäftigungszeiten
Lehrer öffentlicher Schulen werden auf ihren Antrag zur Dienstleistung an Schulen in freier Trägerschaft befristet für insgesamt höchstens drei Jahre beurlaubt. Die Beurlaubung wird abgelehnt, sofern ein dringendes dienstliches Interesse, insbesondere die Absicherung des Unterrichts an öffentlichen Schulen, entgegensteht. Die Dienstleistung als Lehrer an Schulen in freier Trägerschaft kann bei einer Verwendung als Lehrer im öffentlichen Dienst auf die Beschäftigungszeit angerechnet werden."
- 10.
§ 19 Nr. 5 bis 7 wird durch folgende Nummern 5 bis 13 ersetzt:
- "5.
das Antragsverfahren für die Genehmigung, die Anerkennung und die staatliche Finanzhilfe; dabei können die vorzulegenden Unterlagen, Stichtage, insbesondere zur Ermittlung der Schülerzahl, und Ausschlussfristen bestimmt werden;
- 6.
das Nähere zu § 14 Abs. 5 in der am 1. August 2007 geltenden Fassung;
- 7.
die Zahl der Unterrichtsstunden gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 in der am 1. August 2007 geltenden Fassung nach der für den entsprechenden einzügigen Bildungsgang an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen geltenden Stundentafel ohne Ergänzungsbereich; dabei sind vierzig Unterrichtswochen im Jahr zugrunde zu legen; in begründeten Fällen kann von dieser Stundentafel abgewichen werden;
- 8.
die für das Jahresentgelt maßgebenden Entgeltgruppen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 in der am 1. August 2007 geltenden Fassung; dabei kann bei Geltung unterschiedlicher Entgeltgruppen für dieselbe Schulart die Entgeltgruppe festgelegt werden, in der die Mehrheit der Lehrer dieser Schulart an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen im Haushaltsjahr 2006 eingruppiert war, oder eine dieser Entgeltgruppen oder eine zwischen ihnen liegende Entgeltgruppe festgelegt werden; für berufsbildende Schulen einschließlich der berufsbildenden Förderschulen wird zudem gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 in der am 1. August 2007 geltenden Fassung unterschieden;
- 9.
die Zahl der Jahreslehrerstunden gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 in der am 1. August 2007 geltenden Fassung nach den für den entsprechenden Bildungsgang an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen geltenden Regelstundenmaßen; dabei sind vierzig Unterrichtswochen im Jahr zugrunde zu legen; in begründeten Fällen kann von diesen Regelstundenmaßen abgewichen werden;
- 10.
die Zahl der Klassenstufen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 in der am 1. August 2007 geltenden Fassung; dabei ist die Zahl der Klassenstufen oder Jahrgangsstufen des entsprechenden Bildungsgangs einer öffentlichen Schule im Freistaat Sachsen zugrunde zu legen; von ihr kann in begründeten Fällen abgewichen werden;
- 11.
die Zahl der Schüler je Klasse gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 in der am 1. August 2007 geltenden Fassung; dabei ist der für die entsprechende Schulart an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen geltende Klassenrichtwert zugrunde zu legen; gelten unterschiedliche Klassenrichtwerte für dieselbe Schulart oder denselben Förderschultyp, kann einer von ihnen oder ein zwischen ihnen liegender Klassenrichtwert festgelegt werden;
- 12.
eine Erhöhung des Zuschusses um bis zu 720 EUR je Schüler, soweit der Schulträger aus sozialen Gründen auf die Erhebung eines Schulgeldes verzichtet, und
- 13.
die Erbringung und Prüfung des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuschüsse sowie die einzureichenden Unterlagen; dabei können
- a)
Fristen für die Vorlage des Nachweises,
- b)
ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Zuschüsse bei nicht fristgerechter Vorlage,
- c)
Pflichten des Schulträgers zur Aufbewahrung von Unterlagen und Dateien,
- d)
ein Prozentsatz des Zuschusses, bis zu dessen Höhe Ausgaben für die Geschäftsführung des Schulträgers als Ausgaben für den Schulbetrieb gelten, und
- e)
für den Fall, dass die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen wird, die Aufhebung der Bewilligung der staatlichen Finanzhilfe, ihre Erstattung und die Verrechnung mit weiteren Zuschüssen festgelegt werden."
- 11.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
"§ 19a
Übergangsvorschriften
(1) Internationale Schulen, die bereits im Schuljahr 2006/2007 staatliche Finanzhilfe erhielten, gelten als mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen staatlich anerkannte Ergänzungsschulen.
(2) Der Lauf von Wartefristen nach dem vor dem 1. August 2007 geltenden Recht wird auf den Lauf von Wartefristen nach § 14 Abs. 3 angerechnet.
(3) § 14 Abs. 2 und 3 Satz 3 findet für solche Schulen keine Anwendung, die bereits im Schuljahr 2006/2007 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden.
(4) § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Faktor 0,8 für das Schuljahr 2007/2008 auf den Faktor 0,9 und für die Schuljahre 2008/2009 und 2009/2010 auf den Faktor 0,85 erhöht wird.
(5) Für das Schuljahr 2009/2010 wird das auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 Satz 3 ermittelte Jahresentgelt für Lehrer um 4,5 Prozent erhöht.
(6) Die §§ 14, 15 dieses Gesetzes und § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 682), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167,178) geändert worden ist, finden jeweils in der vor dem 1. August 2007 geltenden Fassung für solche Schüler berufsbildender Schulen, einschließlich berufsbildender Förderschulen, bis zum Ende ihrer Beschulung im jeweiligen Bildungsgang Anwendung, die bereits im Schuljahr 2006/2007 an der Ersatzschule in demselben Bildungsgang beschult wurden. Die staatliche Finanzhilfe gemäß Satz 1 ist auf die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben des laufenden Schulbetriebs beschränkt."
- 12.
§ 20 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.