§ 6 AGSGB XII - Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Amtliche Abkürzung
AGSGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2170-1

(1) Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), in der jeweils geltenden Fassung, zufließenden Bundesmittel werden an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergegeben.

(2) Die Verteilung erfolgt nach Eingang der Mittel auf der Grundlage des auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe jeweils im Vor-Vorjahr entfallenden Anteils an den gesamten Netto-Ausgaben für Leistungen der Grundsicherung im Saarland, entsprechend den Ergebnissen der amtlichen Statistik nach § 121 Nr. 2 und § 122 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) In den Jahren 2003 und 2004 erfolgt die Verteilung zwischen den örtlichen Trägern der Sozialhilfe vorläufig auf der Grundlage des auf diese in den Jahren 2001 und 2002 jeweils entfallenden Anteils an den über 65-jährigen Empfängerinnen und Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), im Saarland, entsprechend den Ergebnissen der amtlichen Statistik nach §§ 127 bis 134 des Bundessozialhilfegesetzes. Die endgültige Verteilung erfolgt entsprechend Absatz 2, maßgebend sind jedoch die jeweiligen Netto-Ausgaben in den Jahren 2003 und 2004.