§ 6 AGSGB XII - Verteilung der Erstattungsleistungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2170-1
(1) Die dem Land nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zufließenden Bundesmittel werden anteilig an die Träger der Sozialhilfe weitergegeben.
(2) Die Verteilung auf die Träger der Sozialhilfe erfolgt nach Eingang der Mittel entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Nettoausgaben an den gesamten Nettoausgaben des Vorvorjahres für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Saarland.
(3) Für die Verteilung der Bundesmittel maßgebend sind die Ergebnisse der amtlichen Statistik nach § 121 Nr. 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 4 und § 124 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.