§ 6b AGSGB XII - Weiterleitung der Erstattungszahlungen des Bundes für gewährte Barbeträge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2170-1
(1) Die Erstattungszahlungen des Bundes nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden an die für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Die Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. Grundlage für die Weiterleitung ist die von den zuständigen Trägern der Sozialhilfe dem Land gemäß § 136a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch jeweils gemeldete Anzahl der Leistungsberechtigten je Kalendermonat nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten und für mindestens 15 Kalendertage in einem Kalendermonat einen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen werden an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weitergeleitet. Nach Eingang der Bundeserstattung leitet das Land den örtlichen Trägern der Sozialhilfe unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Erstattungsbetrag weiter.
(2) Das Nähere zur Meldung der Zahl der Leistungsberechtigten und über das Verfahren der Weiterleitung regelt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit durch Erlass.
(3) § 6a Absatz 5 gilt entsprechend.