§ 6 AGSGB XII - Fachaufsicht bei Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2170-1
(1) Fachaufsichtsführende Behörde über die Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, soweit die Aufgaben in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt werden.
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben. In Ausübung der Fachaufsicht kann das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sich jederzeit unterrichten, die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen und Weisungen erteilen. Das Ministerium kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten anfordern und einsehen.
(3) § 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.