§ 7 AGSGB XII - Zuständige Behörden

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Amtliche Abkürzung
AGSGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2170-1

(1) Zuständige Landesbehörde für die Festsetzung des Barbetrages nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit. Die Festsetzung der Bekleidungspauschale nach § 27b Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt durch den sachlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.

(2) Zuständige Landesbehörde für den Abruf der Bundeserstattungen nach § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, deren anteilige Weiterleitung an die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie für die Prüfung und Nachweisführung nach § 46a Abs. 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales.

(3) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), in der jeweils geltenden Fassung, ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in der jeweils geltenden Fassung, für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist die Gemeinde.

(5) Die fachgesetzliche Bewertung bei der Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die Zuständigkeit für die Überprüfung und Bearbeitung von Eingaben und Petitionen zur Tätigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegt, soweit die örtlichen Träger der Sozialhilfe die Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen, auf der Ebene der Landesregierung dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit. Dieses ist befugt, die für die Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.