§ 8 AGSGB XII - Erhöhung der Einkommensgrenze

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Amtliche Abkürzung
AGSGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2170-1

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft durch Rechtsverordnung für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen höheren Grundbetrag für die Einkommensgrenze festlegen (§ 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).