§ 8 AGSGB XII - Erhöhung der Einkommensgrenze
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2170-1
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft durch Rechtsverordnung für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen höheren Grundbetrag für die Einkommensgrenze festlegen (§ 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).