§ 11 AGSGB XII - Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2170-1
(1) Wird ein Antrag auf Sozialhilfe bei einer kreis- oder regionalverbandsangehörigen Gemeinde gestellt, in welcher die nachfragende Person sich tatsächlich aufhält, so leitet die Gemeinde, soweit sie nicht selbst nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 die Aufgaben durchführt, den Antrag unverzüglich dem örtlicher Träger der Sozialhilfe zu.
(2) Der örtliche Träger der Sozialhilfe leitet einen Antrag, über den der überörtliche Träger der Sozialhilfe zu entscheiden hat, unverzüglich diesem zu.