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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 10 AGSGB XII - Kostenbeteiligung bei Unterbringung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Amtliche Abkürzung
AGSGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2170-1

Im Fall der Unterbringung nach dem Vorschriften des Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker finden für die Rechte des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe aus Ansprüchen der oder des Untergebrachten gegen andere und für den Einsatz des Einkommens und Vermögens die Vorschriften des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wie sie für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel gelten, entsprechende Anwendung.