§ 9 AGSGB XII - Belastungsausgleich für die örtlichen Träger der Sozialhilfe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2170-1
(1) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe jährlich einen Belastungsausgleich für die Aufgabenübertragung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2. Da der Bund nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch den Trägern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Nettoausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung zu 100 Prozent erstattet, umfassen die Ausgleichstatbestände
- 1.
die rechtmäßig gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Erstattungen für Nichtversicherte an die Krankenkassen nach § 264 Absatz 2 ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
die rechtmäßig gewährten Bestattungskosten nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
den Personalaufwand für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel und die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
den Sachaufwand für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel und die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Form einer Sachkostenpauschale für Büroarbeitsplätze,
- 5.
die Verwaltungsgemeinkosten gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 Satz 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland in Form eines prozentualen Zuschlages auf den Personalaufwand.
(2) Das Nähere zur Ermittlung der ausgleichsfähigen Kosten nach Absatz 1 und das Verfahren der Auszahlung werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.
(3) Der Belastungsausgleich wird nach Ablauf von drei Jahren überprüft (§ 4 Absatz 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland).