Anlage 6 SächsBesG - Familienzuschlag
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/3
(zu § 39)
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 1. Januar 2024
Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 40 Absatz 2) |
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246,00 | 492,00 |
Stufe 3 ergibt sich durch Hinzurechnung von 246,00 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind. Die weiteren Stufen ergeben sich durch Hinzurechnung von 699,94 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich in der Besoldungsgruppe A 5 für das erste zu berücksichtigende Kind um 5,11 Euro und ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 20,45 Euro.