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§ 11 UntAusschG - Beweis- und Zwangsmittel

Bibliographie

Titel
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Amtliche Abkürzung
UntAusschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-e-1

(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung des Ausschusses zu erscheinen. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.

(2) Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert, oder gegen einen zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund die Erstattung des Gutachtens oder die Eidesleistung verweigert, wird auf Antrag des Untersuchungsausschusses durch das zuständige Gericht Ordnungsstrafe gemäß §§ 51, 70 und 77 der Strafprozessordnung verhängt; die entstandenen Kosten werden ihm auferlegt

(3) Auf Antrag des Ausschusses ordnet das zuständige Gericht Vorführung an.

(4) Verhaftung, Beschlagnahme, Durchsuchung, Leichenschau, Leichenöffnung, körperliche und geistige Untersuchung sowie die Untersuchung anderer Personen kann der Untersuchungsausschuss beim zuständigen Gericht beantragen. Bei Gefahr im Verzuge ist ein Ersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.