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  • ab 01.04.1977 (aktuelle Fassung)

§ 28 BJagdG - Sonstige Beschränkungen in der Hege (1)

Bibliographie

Titel
Bundesjagdgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.

(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.

(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.

(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder verboten werden.

(5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2011 I S. 1943)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Sachsen-Anhalt auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§ 28 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849)
  1. a)

    § 2 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 6)

  2. b)

    Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 6)

  3. c)
  4. d)

    1. Februar 2011