§ 10 VersRücklG - Jahresrechnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- VersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2032-13
(1) Der mit der Verwaltung der Mittel des Sondervermögens gemäß § 5 Beauftragte legt der Senatsverwaltung für Finanzen jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. Auf dessen Grundlage stellt die Senatsverwaltung für Finanzen am Ende jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.