§ 3 EBO - Ausnahmen, Genehmigungen
Bibliographie
- Titel
- Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
- Amtliche Abkürzung
- EBO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 933-10
(1) Ausnahmen können zulassen
- 1.
von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse im Einzelfall
- a)
für die Deutsche Bundesbahn der Bundesminister für Verkehr; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;
- b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesminister für Verkehr;
- 2.
im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind,
- a)
für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand der Deutschen Bundesbahn; auf seinen Antrag kann der Bundesminister für Verkehr diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Präsidenten der Bundesbahndirektionen und die Leiter der zentralen Ämter übertragen;
- b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.
(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen
- 1.für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand der Deutschen Bundesbahn,
- 2.für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.