§ 59 SächsBesG - Zulagen für besondere Erschwernisse

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/2

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amts oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Eine besondere Erschwernis nach Satz 1 liegt vor, wenn Beamte

  1. 1.

    zum Dienst zu ungünstigen Zeiten,

  2. 2.

    zur Tätigkeit als Taucher,

  3. 3.

    zur Tätigkeit als Sprengstoffentschärfer oder Sprengstoffermittler,

  4. 4.

    zum Dienst zu wechselnden Zeiten,

  5. 5.

    der Fachrichtung Polizei für besondere polizeiliche Einsätze,

  6. 6.

    der Fachrichtung Polizei zum Dienst in den Bereitschaftspolizeihundertschaften, in der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft, in der Technischen Einsatzeinheit des Präsidiums der Bereitschaftspolizei sowie in dem Fachdienst Einsatzzug oder dem Fachdienst Einsatzzüge der Polizeidirektionen,

  7. 7.

    der Fachrichtung Feuerwehr als Lehrkraft an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule,

  8. 8.

    der Fachrichtung Feuerwehr zur Tätigkeit als Notfallsanitäter im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz,

  9. 9.

    der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst zum Dienst für die Sicherungsverwahrung oder

  10. 10.

    zur Tätigkeit als Observationskraft beim Landesamt für Verfassungsschutz

herangezogen werden. Satz 2 Nr. 1 gilt für Richter entsprechend.

(2) Erschwerniszulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung dieser Zulagen ein besonderer Aufwand der Beamten mit abgegolten ist. Erschwerniszulagen können abweichend von § 6 Abs. 1 gezahlt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476).