§ 59 SächsBesG - Zulagen für besondere Erschwernisse
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/2
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amts oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Eine besondere Erschwernis nach Satz 1 liegt vor, wenn Beamte
- 1.
zum Dienst zu ungünstigen Zeiten,
- 2.
zur Tätigkeit als Taucher,
- 3.
zur Tätigkeit als Sprengstoffentschärfer oder Sprengstoffermittler,
- 4.
zum Wechseldienst oder Schichtdienst,
- 5.
der Fachrichtung Polizei für besondere polizeiliche Einsätze oder
- 6.
der Fachrichtung Feuerwehr als Lehrkraft an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule
herangezogen werden. Satz 2 Nr. 1 gilt für Richter entsprechend.
(2) Erschwerniszulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung dieser Zulagen ein besonderer Aufwand der Beamten mit abgegolten ist. Erschwerniszulagen können abweichend von § 6 Abs. 1 gezahlt werden.