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§ 22 AG TierSG TierNebG NRW - Absehen von der Schätzung

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)
Amtliche Abkürzung
AG TierGesG TierNebG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7831

Von der Schätzung soll abgesehen werden, wenn nach Ansicht des amtlichen Tierarztes feststeht, dass nach den §§ 17 und 18 Tiergesundheitsgesetz eine Entschädigung nicht gewährt werden kann. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tierbesitzer die Schätzung schriftlich beantragt.