§ 20 AG TierSG TierNebG NRW - Niederschrift
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AG TierGesG TierNebG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7831
Über das Ergebnis der Schätzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Personen zu unterzeichnen ist, die die Schätzung durchgeführt haben. In der Niederschrift sind die von den an der Schätzung beteiligten Personen geschätzten Werte gesondert anzugeben. Schätzungen, die von dem Durchschnittswert der Marktnotierungen für Schlacht-, Zucht- oder Nutzvieh abweichen, sind unter Angabe der Wert bestimmenden Merkmale des Einzeltieres besonders zu begründen.