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  • ab 27.09.2008 (aktuelle Fassung)

§ 20 AG TierSG TierNebG NRW - Niederschrift

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)
Amtliche Abkürzung
AG TierGesG TierNebG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7831

Über das Ergebnis der Schätzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Personen zu unterzeichnen ist, die die Schätzung durchgeführt haben. In der Niederschrift sind die von den an der Schätzung beteiligten Personen geschätzten Werte gesondert anzugeben. Schätzungen, die von dem Durchschnittswert der Marktnotierungen für Schlacht-, Zucht- oder Nutzvieh abweichen, sind unter Angabe der Wert bestimmenden Merkmale des Einzeltieres besonders zu begründen.