§ 26 AG TierSG TierNebG NRW - Sonstige Kostenträger
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AG TierGesG TierNebG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7831
(1) Unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche fallen alle in den §§ 23 bis 25 nicht aufgeführten Kosten, die bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen entstehen, den Beteiligten zur Last. Als Beteiligte sind anzusehen
- 1.
der Eigentümer, Besitzer oder Begleiter der von den Maßregeln betroffenen Tiere,
- 2.
der Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen,
- 3.
der Eigentümer oder Inhaber der betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände.
Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner.
(2) In den Fällen des § 22 Satz 2 fallen die Kosten der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung dem Antragsteller zur Last, wenn ein Entschädigungsfall nicht vorliegt.
(3) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind verpflichtet, auch die in Absatz 1 genannten Kosten, soweit erforderlich, zu verauslagen und im Falle des Unvermögens der Beteiligten zu tragen.
(4) Die Kosten von Impfungen, von Maßnahmen diagnostischer Art und von tierärztlichen Behandlungen, die von der zuständigen Behörde auf Grund des § 24 Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 Tiergesundheitsgesetz oder der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen angeordnet oder verfügt worden sind, fallen dem Tierhalter zur Last, soweit sie nicht von dem Bund, dem Land, der Tierseuchenkasse, den Kreisen, den kreisfreien Städten oder den Gemeinden übernommen werden.