Versionsverlauf


  • ab 27.09.2008 (aktuelle Fassung)

§ 19 AG TierSG TierNebG NRW - Ausgeschlossene Personen

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)
Amtliche Abkürzung
AG TierGesG TierNebG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7831

Von der Teilnahme an der Schätzung ist ausgeschlossen,

  1. 1.

    wer selbst Beteiligter oder gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten ist oder wer als Ersatzpflichtiger einem Beteiligten gegenüber in Frage kommt,

  2. 2.

    der Ehegatte in Sachen des anderen Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,

  3. 3.

    die eingetragene Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in Sachen der anderen Lebenspartnerin oder des anderen Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,

  4. 4.

    wer mit dem Entschädigungsberechtigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, auf der die Schwägerschaft beruht, nicht mehr besteht,

  5. 5.

    wer im Wirtschaftsbetrieb des Entschädigungsberechtigten angestellt ist,

  6. 6.

    wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.