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§ 21 AG TierSG TierNebG NRW - Festsetzung der Entschädigung

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)
Amtliche Abkürzung
AG TierGesG TierNebG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7831

Die Tierseuchenkasse setzt auf Grund der Niederschrift über die Schätzung den Schätzwert und die Höhe der Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Hat die Tierseuchenkasse mit einem Dienstleistungsunternehmen eine Rahmenvereinbarung über die Verwertung oder Tötung von Tieren getroffen, so kann sie die Erstattung der zusätzlichen Kosten nach § 16 Absatz 4 Tiergesundheitsgesetz auf die Höhe der in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Beträge begrenzen.