§ 21 AG TierSG TierNebG NRW - Festsetzung der Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AG TierGesG TierNebG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7831
Die Tierseuchenkasse setzt auf Grund der Niederschrift über die Schätzung den Schätzwert und die Höhe der Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Hat die Tierseuchenkasse mit einem Dienstleistungsunternehmen eine Rahmenvereinbarung über die Verwertung oder Tötung von Tieren getroffen, so kann sie die Erstattung der zusätzlichen Kosten nach § 16 Absatz 4 Tiergesundheitsgesetz auf die Höhe der in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Beträge begrenzen.