§ 17 AG TierSG TierNebG NRW - Wertermittlung durch Schätzung
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AG TierGesG TierNebG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7831
(1) Der Wert der zu entschädigenden Tiere, der in den Fällen des § 15 Satz 1 der Entschädigung zugrunde zu legen ist, ist durch Schätzung zu ermitteln (Schätzwert). Die Schätzung soll bei Tieren, die auf Grund einer Tierseuchenverfügung zu töten sind, vor der Tötung und im Übrigen unverzüglich nach dem Tode vorgenommen werden.
(2) Ferner ist der Wert derjenigen Teile eines getöteten Tieres, die dem Besitzer verbleiben (§ 16 Absatz 4 Tiergesundheitsgesetz), soweit notwendig durch Schätzung, zu ermitteln.