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§ 17 AG TierSG TierNebG NRW - Wertermittlung durch Schätzung

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)
Amtliche Abkürzung
AG TierGesG TierNebG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7831

(1) Der Wert der zu entschädigenden Tiere, der in den Fällen des § 15 Satz 1 der Entschädigung zugrunde zu legen ist, ist durch Schätzung zu ermitteln (Schätzwert). Die Schätzung soll bei Tieren, die auf Grund einer Tierseuchenverfügung zu töten sind, vor der Tötung und im Übrigen unverzüglich nach dem Tode vorgenommen werden.

(2) Ferner ist der Wert derjenigen Teile eines getöteten Tieres, die dem Besitzer verbleiben (§ 16 Absatz 4 Tiergesundheitsgesetz), soweit notwendig durch Schätzung, zu ermitteln.