§ 16 AG TierSG TierNebG NRW - Einleitung des Entschädigungsverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AG TierGesG TierNebG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7831
Der Entschädigungsantrag ist an die Kreisordnungsbehörde zu richten. Diese hat die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierarten am Tage der Seuchenfeststellung zu ermitteln und der Tierseuchenkasse mitzuteilen. Die Kreisordnungsbehörde hat die nach § 17 erforderlichen Schätzungen und Ermittlungen zu veranlassen.