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  • ab 27.09.2008 (aktuelle Fassung)

§ 16 AG TierSG TierNebG NRW - Einleitung des Entschädigungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)
Amtliche Abkürzung
AG TierGesG TierNebG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7831

Der Entschädigungsantrag ist an die Kreisordnungsbehörde zu richten. Diese hat die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierarten am Tage der Seuchenfeststellung zu ermitteln und der Tierseuchenkasse mitzuteilen. Die Kreisordnungsbehörde hat die nach § 17 erforderlichen Schätzungen und Ermittlungen zu veranlassen.