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§ 22 AG TierSG TierNebG NRW - Absehen von der Schätzung

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW)
Amtliche Abkürzung
AG TierSG TierNebG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7831

Von der Schätzung soll abgesehen werden, wenn nach Ansicht des beamteten Tierarztes feststeht, dass nach den §§ 68 und 69 TierSG eine Entschädigung nicht gewährt werden kann. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tierbesitzer die Schätzung schriftlich beantragt.