§ 22 AG TierSG TierNebG NRW - Absehen von der Schätzung
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AG TierSG TierNebG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7831
Von der Schätzung soll abgesehen werden, wenn nach Ansicht des beamteten Tierarztes feststeht, dass nach den §§ 68 und 69 TierSG eine Entschädigung nicht gewährt werden kann. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tierbesitzer die Schätzung schriftlich beantragt.