§ 2 LJG-NRW - Tierarten
(Zu § 2 Abs. 2 BJG)

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Amtliche Abkürzung
LJG-NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
792

Das für das Jagdwesen zuständige Ministerium (Ministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen des Landtags (1)zur Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes durch Rechtsverordnung über die in § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Tierarten hinaus weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen, und für diese Jagdzeiten festzusetzen. Für Federwild gilt dies nur nach Maßgabe der Artikel 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Red. Anm.:

Die Darstellung entspricht der amtlichen Vorlage.