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§ 7 KiStG - Erhebungszeitraum, Steuersatz

Bibliographie

Titel
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
614

(1) Die Steuern werden für das Kalenderjahr erhoben. Maßgebend sind die Bemessungsgrundlagen des Kalenderjahres. Die Steuerordnung kann bestimmen, dass die Bemessungsgrundlagen eines früheren Kalenderjahres maßgebend sein sollen. Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.

(2) Die Steuern als Zuschlag zur Einkommensteuer und aus den Grundsteuermessbeträgen werden nach einem Hundertsatz der Bemessungsgrundlage erhoben. Für diese Steuern kann die Steuerordnung Höchstbeträge festsetzen, den Verzicht auf die Erhebung von geringfügigen Beträgen bestimmen und zur Erhebung von Mindestbeträgen ermächtigen.

(3) Die Steuer nach Maßgabe des Einkommens und das Kirchgeld werden durch die Steuerordnung näher geregelt. Das Kirchgeld kann auch in gestaffelten Sätzen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben werden.