§ 53 LJG-NRW - Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Amtliche Abkürzung
LJG-NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
792

(1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums wird die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung (Forschungsstelle) als Einrichtung des Landes errichtet. Sie untersteht der Fachaufsicht des Ministeriums.

(2) Aufgabe der Forschungsstelle ist die Erforschung

  1. 1.
    der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Land Nordrhein-Westfalen,
  2. 2.
    der Wildkrankheiten sowie der Möglichkeiten ihrer Bekämpfung,
  3. 3.
    der Möglichkeiten zur Verhütung und Verminderung von Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau.

(3) Weitere Aufgabe der Forschungsstelle ist es, das Jagdwesen allgemein zu fördern, grundsätzliche jagdliche Fragen in Wort, Schrift und Bild aufklärend zu behandeln, das Verständnis für das Wild und seine Lebensnotwendigkeiten sowie die Bedeutung der Jagd zu wecken und zu vertiefen.

(4) Das Ministerium kann der Forschungsstelle weitere Aufgaben zuweisen.