§ 77 VorlGO LT - Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- VorlGO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Die Vorsitzenden setzen den Zeitpunkt der Sitzungen fest, soweit die Ausschüsse hierüber nichts bestimmt haben. Die Sitzungen finden im Rahmen des Arbeitsplans des Landtags statt; Abweichungen vom Arbeitsplan sind nur nach § 12 Abs. 2 zulässig. Die Vorsitzenden sind zur Einberufung der Ausschüsse verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird; kommen sie dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, beruft der Präsident die Ausschüsse ein; § 76 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 finden keine Anwendung.
(2) Beabsichtigen die Ausschüsse, außerhalb des Sitzes des Landtags zu tagen, haben die Vorsitzenden vor der endgültigen Beschlussfassung die Zustimmung des Präsidenten herbeizuführen. Will der Präsident die Zustimmung verweigern, so hat er vor seiner Entscheidung den Ältestenrat zu hören.