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§ 3 AbgrabG - Genehmigungspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgrabG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
75

(1) Abgrabungen bedürfen der Genehmigung.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. 1.

    ein vollständiger Abgrabungsplan (§ 4 Abs. 2) vorliegt,

  2. 2.

    die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Belange der Bauleitplanung, des Naturhaushalts, der Landschaft, des Bodenschutzes und der Erholung beachtet sind und

  3. 3.

    andere öffentliche Belange im Einzelfall nicht entgegenstehen.

(3) Belange des Naturhaushalts und der Landschaft sind in der Regel beachtet, wenn durch die Nutzung und Herrichtung des Abbau- und Betriebsgeländes

  1. 1.

    der Naturhaushalt durch Eingriffe in die Tier- und Pflanzenwelt, die Grundwasserverhältnisse, das Klima und den Boden nicht nachhaltig geschädigt wird,

  2. 2.

    eine Verunstaltung des Landschaftsbildes auf Dauer vermieden wird,

  3. 3.

    Landschaftsteile von besonderem Wert nicht zerstört werden und

  4. 4.

    den Entwicklungszielen oder besonderen Festsetzungen eines auf Grund des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist, erlassenen rechtsverbindlichen Landschaftsplans nicht nachhaltig und erheblich zuwidergehandelt wird.

(4) Andere öffentliche Belange stehen einer Abgrabung insbesondere entgegen, wenn

  1. 1.

    das Ortsbild auf Dauer verunstaltet wird,

  2. 2.

    der Nachweis ausreichender Ab- und Zufahrtswege nicht erbracht wird.

(5) Die Genehmigung weiterer Abgrabungen kann davon abhängig gemacht werden, dass

  1. a)

    der Antragsteller Flächen herrichtet, die er zuvor für eine Abgrabung in Anspruch genommen hat, oder

  2. b)

    andere zuvor in Anspruch genommene Flächen, die in einem räumlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Abgrabung stehen, hergerichtet werden.

(6) Soweit für Abgrabungen nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 9 und 10 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen ist, müssen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Vorprüfung des Einzelfalles den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entsprechen.