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  • ab 01.01.1973 (aktuelle Fassung)

§ 5 AbgrabG - Vorbescheid

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgrabG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
75

(1) Der Unternehmer kann, vor Einreichung des Genehmigungsantrages durch eine Voranfrage zur Genehmigungsfähigkeit oder zu Einzelfragen der Abgrabung und Herrichtung einen schriftlichen Bescheid (Vorbescheid) einholen. Der Vorbescheid gilt ein Jahr. Die Frist kann auf Antrag des Unternehmers um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden.

(2) Für den Vorbescheid gelten § 4 mit Ausnahme des Absatzes 4 sowie die §§ 7 und 8 entsprechend; der Abgrabungsplan kann sich auf die Angaben nach § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 beschränken.