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  • ab 01.01.1973 (aktuelle Fassung)

§ 12 AbgrabG - Zuwiderhandlung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgrabG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
75

(1) Handelt der Unternehmer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider, kommt er, insbesondere trotz Aufforderung, innerhalb einer gesetzten Frist seinen ihm durch Auflagen auferlegten Pflichten nicht nach, so kann die Genehmigungsbehörde die weitere Abgrabung bis zur Erfüllung der versäumten Pflichten untersagen oder die Genehmigung widerrufen.

(2) Die Genehmigungsbehörde ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 berechtigt, vom Eigentümer die Herrichtung des Abbau- und Betriebsgeländes zu verlangen. Richtet der Eigentümer das Gelände her, so hat er Anspruch auf die Sicherheitsleistung in Höhe der ihm entstandenen Kosten.