Versionsverlauf


  • ab 01.01.1973 (aktuelle Fassung)

§ 1 AbgrabG - Sachlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgrabG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
75

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.
    die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen (Abgrabung), die im Verfügungsrecht des Grundeigentümers stehen,
  2. 2.
    die Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des in Anspruch genommenen Geländes während und nach Abschluss der Abgrabung (Herrichtung).

(2) Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Kies, Sand, Ton, Lehm, Kalkstein, Dolomit, sonstige Gesteine, Moorschlamm und Torf.

(3) Abgrabungen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, sowie Abgrabungen geringen Umfanges für den Eigenbedarf eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.