§ 11 AbgrabG - Betretungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgrabG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 75
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes, insbesondere vor der Abgrabung sowie bei der Beaufsichtigung der Abgrabung und Herrichtung, Abbau- und Betriebsgelände zu betreten.