§ 3 AbgrabG - Genehmigungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgrabG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 75
(1) Abgrabungen bedürfen der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.ein vollständiger Abgrabungsplan (§ 4 Abs. 2) vorliegt,
- 2.die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Belange der Bauleitplanung, des Naturhaushalts, der Landschaft, des Bodenschutzes und der Erholung beachtet sind und
- 3.andere öffentliche Belange im Einzelfall nicht entgegenstehen.
(3) Belange des Naturhaushalts und der Landschaft sind in der Regel beachtet, wenn durch die Nutzung und Herrichtung des Abbau- und Betriebsgeländes
- 1.der Naturhaushalt durch Eingriffe in die Tier- und Pflanzenwelt, die Grundwasserverhältnisse, das Klima und den Boden nicht nachhaltig geschädigt wird,
- 2.eine Verunstaltung des Landschaftsbildes auf Dauer vermieden wird,
- 3.Landschaftsteile von besonderem Wert nicht zerstört werden und
- 4.den Entwicklungszielen oder besonderen Festsetzungen eines auf Grund des Landschaftsgesetzes erlassenen rechtsverbindlichen Landschaftsplans nicht nachhaltig und erheblich zuwidergehandelt wird.
(4) Andere öffentliche Belange stehen einer Abgrabung insbesondere entgegen, wenn
- 1.das Ortsbild auf Dauer verunstaltet wird,
- 2.der Nachweis ausreichender Ab- und Zufahrtswege nicht erbracht wird.
(5) Die Genehmigung weiterer Abgrabungen kann davon abhängig gemacht werden, dass
- a)der Antragsteller Flächen herrichtet, die er zuvor für eine Abgrabung in Anspruch genommen hat, oder
- b)andere zuvor in Anspruch genommene Flächen, die in einem räumlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Abgrabung stehen, hergerichtet werden.
(6) Soweit für Abgrabungen nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nrn. 22 und 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen ist, müssen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Vorprüfung des Einzelfalles den Anforderungen des UVPG NW entsprechen.